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§ 36 APO-OS - Kolloquium

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Amtliche Abkürzung
APO-OS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Am Ende des fünften Semesters findet ein Kolloquium vor mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission statt. Im Kolloquium:

  1. 1.

    wird festgestellt, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat bis zum Ende des sechsten Semesters die Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung erfüllen kann,

  2. 2.

    werden gegebenenfalls der Ablauf der Abschlussprüfung und die Prüfungsteile gemäß § 37 festgelegt, auf die sich die Abschlussprüfung beziehen soll. Weitergehende Absprachen über Prüfungsbereiche und -gegenstände sind nicht zulässig,

  3. 3.

    wird festgestellt, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat gemäß § 24 Abs. 1 zurückgestuft werden muss, wenn sie oder er ohne Rückstufung die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 37 nicht mehr erbringen kann,

  4. 4.

    wird festgestellt, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat entlassen werden muss, wenn sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der Höchstverweildauer nicht erwerben kann.

Über Ausnahmen in besonders begründeten Einzelfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(2) Über das Kolloquium wird ein Protokoll angefertigt.

(3) Der Prüfungsrat kann zulassen, dass das Kolloquium durch ein schriftliches Feststellungsverfahren unter seiner Verantwortung ersetzt wird.