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  • ab 01.08.2002 (aktuelle Fassung)

§ 1 APO-OS - Auftrag

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Amtliche Abkürzung
APO-OS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld hat den Auftrag, Kollegiatinnen und Kollegraten unterschiedlicher Vorbildung zur allgemeinen Hochschulreife zu führen. Individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung führen auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor. Im Rahmen des Bildungsganges kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife nach Jahrgangsstufe 12 (§ 25 Abs. 2 bis 5) erworben werden.

(2) Das Oberstufen-Kolleg entwickelt und erprobt im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen insbesondere neue Unterrichtsinhalte, Lehrverfahren, Verfahren der Evaluation von Unterricht, Verfahren der Lernstandserhebung und Leistungsbeurteilung und der Unterrichtsorganisation. In Kooperation mit der Universität Bielefeld untersucht es Fragen des Übergangs zwischen Schule und Hochschule.

(3) Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zwischen Fakultäten der Hochschulen und dem Oberstufen-Kolleg können Lehrveranstaltungen für entsprechend geeignete Lernende wechselseitig geöffnet und im Oberstufen-Kolleg oder in universitären Lehrveranstaltungen erbrachte Leistungen von den Fakultäten als Studienleistungen anerkannt werden.

(4) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab, in der die Befähigung zum Studium an einer Hochschule (allgemeine Hochschulreife) nachgewiesen wird.

(5) Zur Erprobung besonderer inhaltlicher und methodischer Unterrichtsvorhaben kann das Ministerium zeitlich befristete Abweichungen von in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung enthaltenen Regelungen gestatten.