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  • ab 01.08.2002 (aktuelle Fassung)

§ 27 APO-OS - Abschlussprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Amtliche Abkürzung
APO-OS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Am Ende des sechsten Semesters finden das Verfahren der Zulassung zur Abschlussprüfung und die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg statt.

(2) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben.