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  • ab 01.08.2002 (aktuelle Fassung)

§ 14 APO-OS - Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Amtliche Abkürzung
APO-OS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen sind insbesondere Arbeitsgemeinschaften, die außerhalb des obligatorischen Unterrichts angeboten oder von den Kollegiatinnen und Kollegiaten selbst organisiert werden. Dazu gehören im Besonderen Arbeitsgemeinschaften im künstlerischen oder sportlichen Bereich sowie Werkstattkurse.

(2) Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen sind fakultativ; die kontinuierliche und erfolgreiche Teilnahme kann im Abschlusszeugnis bescheinigt werden.