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§ 22 APO-OS - Besondere Lernleistung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Amtliche Abkürzung
APO-OS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Im Rahmen der für die Abschlussprüfung vorgesehenen Punktzahl (§ 26) kann Kollegiatinnen und Kollegiaten eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang von zwei aufeinanderfolgenden Kursen erbracht wird. Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder die Ergebnisse eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projektes gelten.

(2) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens am Ende des zweiten Semesters der Hauptphase bei der Schule angezeigt werden. Der Prüfungsrat entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Korrektorin oder Korrektor vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abschlussprüfung abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abschlussprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt sein. In einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung nach Festlegung durch die Kollegleitung stattfindet, stellt der Prüfling vor einem Fachprüfungsausschuss (§ 33) die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird auf Grund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium erbrachten Leistungen gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht statt.

(3) Bei Arbeiten, an denen mehrere Kollegiatinnen und Kollegiaten beteiligt werden, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein.

(4) In der besonderen Lernleistung sind maximal 15 Punkte erreichbar, die in die Abschlussprüfungsleistung mit vierfacher Gewichtung eingehen (§ 26).