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  • ab 01.08.2002 (aktuelle Fassung)

§ 32 APO-OS - Prüfungskommissionen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Amtliche Abkürzung
APO-OS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten wird eine Prüfungskommission bestellt. Die Prüfungskommission nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Durchführung des Kolloquiums gemäß § 36,

  2. 2.

    Festlegung der Prüfungsteile gemäß § 38.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die drei Aufgabenfelder vertreten.

Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:

  1. 1.

    je einer oder einem Lehrenden aus dem Bereich der Studienfächer der Kollegiatin oder des Kollegiaten,

  2. 2.

    der Prüferin oder dem Prüfer der Portfolioprüfung,

  3. 3.

    der Prüferin oder dem Prüfer der Grundkursklausur,

  4. 4.

    weiteren Lehrenden aus anderen Aufgabenfeldern, sofern nicht die bereits an der Prüfung mitwirkenden Lehrenden alle drei Aufgabenfelder vertreten.

Die Kollegiatin oder der Kollegiat kann die Mitglieder der Prüfungskommission vorschlagen. Den Vorschlägen soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

(3) Der Prüfungsrat bestimmt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Bei Stimmengleichheit verfügen die Lehrenden, die dasselbe Aufgabenfeld vertreten, nur über eine Stimme. Können sich die Lehrenden, die dasselbe Aufgabenfeld vertreten, nicht über die einheitliche Stimmabgabe einigen, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) An den Sitzungen der Prüfungskommission kann die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde sowie die Tutorin oder der Tutor mit beratender Stimme teilnehmen.