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§ 37 APO-OS - Zulassung zur Abschlussprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Amtliche Abkürzung
APO-OS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind nachzuweisen:

  1. 1.

    das Bestehen der gemäß § 19 Abs. 2 zu belegenden Lehrveranstaltungen,

  2. 2.

    die benoteten Leistungsnachweise gemäß § 26 Abs. 3 und 4,

  3. 3.

    das Praktikum,

  4. 4.

    das Portfolio (§ 21 Abs. 3 bis 5).

Die Zulassung kann auch erreicht werden, wenn nicht mehr als vier dieser Kurse, darunter höchstens zwei Studienfachkurse, nicht bestanden wurden.

(2) Erfüllt die Kollegiatin oder der Kollegiat die Zulassungsvoraussetzungen, spricht der Prüfungsrat auf der Grundlage der Vereinbarungen des Kolloquiums (§ 36) die Zulassung im sechsten Semester aus.

(3) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Zulassungsvoraussetzungen am Ende des sechsten Semesters nicht erfüllen treten nach Entscheidung des Prüfungsrats in das vierte Semester der Hauptphase zurück.

(4) Sofern die Zulassung im Rahmen der Verweildauer gemäß § 2 Abs. 1 nicht mehr erworben werden kann, muss die Kollegiatin oder der Kollegiat das Oberstufen-Kolleg verlassen. Über Ausnahmen in besonders begründeten Einzelfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.