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§ 43 APO-OS - Feststellung des Prüfungsergebnisses und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Amtliche Abkürzung
APO-OS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Nach Beendigung des Prüfungsverfahrens stellt der Prüfungsrat die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Prüfungsbereich, die Gesamtqualifikation gemäß § 26 und die Durchschnittsnote.

(2) Für das Bestehen der Abschlussprüfung gelten folgende Bedingungen:

  1. 1.

    Keiner der Prüfungsteile darf mit einem Gesamtergebnis von null Punkten abgeschlossen werden.

  2. 2.

    In mindestens zwei der vier Teile der Abschlussprüfung, darunter in einem Studienfach, müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht worden sein.

  3. 3.

    Insgesamt müssen gemäß § 26 Abs. 2 mindestens 200 Punkte in der Hauptphase und mindestens 100 Punkte in der Abschlussprüfung erreicht worden sein.

(3) Hat die Kollegiatin oder der Kollegiat die Bedingungen gemäß Absatz 2 und § 26 erfüllt, erklärt der Prüfungsrat die Abschlussprüfung für bestanden und erkennt der Kollegiatin oder dem Kollegiaten die allgemeine Hochschulreife zu.

(4) Die Beschlüsse des Prüfungsrates werden der Kollegiatin oder dem Kollegiaten bekannt gegeben.

(5) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Universität wird unter "Bemerkungen" in das Zeugnis aufgenommen. Aus der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen gegebenenfalls resultierende, von einzelnen Fakultäten zugesprochene Berechtigungen werden gesondert bescheinigt. Zulassungs- und einschreibungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.