Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Amtliche Abkürzung
APO-OS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 268)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217)

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Auftrag1
Dauer des Bildungsgangs2
Verkürzung der Ausbildung3
Auslandsaufenthalte4
Aufnahmevoraussetzungen5
Information und Beratung6
Struktur der Ausbildung7
Fächer und Aufgabenfelder8
Studienfächer9
Fächerintegrierende und Grundkurse10
Projekte11
Basis- und Fremdsprachenkurse12
Praktika13
Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen14
Brückenkurse15
Gliederung der Ausbildung16
Eingangsphase17
Übergang in die Hauptphase18
Hauptphase19
Leistungsnachweise20
Portfolio21
Besondere Lernleistung22
Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich23
Rückstufung und Rücktritt in der Hauptphase24
Abschluss-, Abgangszeugnis, Fachhochschulreife (schulischer Teil)25
Gesamtqualifikation26
Abschlussprüfung27
Rücktritt, Versäumnis28
Krankheit und andere Hinderungsgründe29
Täuschung, Behinderung30
Prüfungsrat31
Prüfungskommissionen32
Prüfungsausschüsse33
Einschränkung der Mitwirkung und Teilnahme bei Prüfungen, Verschwiegenheitspflicht34
Niederschrift über die Durchführung der Abschlussprüfung35
Kolloquium36
Zulassung zur Abschlussprüfung37
Abschlussprüfung38
Schriftliche Prüfung39
Mündliche Prüfungen40
Portfolioprüfung41
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen42
Feststellung des Prüfungsergebnisses und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife43
Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen44
Prüfungsbericht45
Widerspruch und Akteneinsicht46
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht47