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  • ab 01.08.2002 (aktuelle Fassung)

§ 40 APO-OS - Mündliche Prüfungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Amtliche Abkürzung
APO-OS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Mündliche Prüfungen dauern in der Regel 30 Minuten, wobei der Prüfling in einem ersten Prüfungsteil versuchen soll, selbstständig die vorbereitete Aufgabe in einem zusammenhängenden Vortrag zu lösen. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 45 Minuten. Die Prüfungszeit kann um bis zu zehn Minuten überschritten werden, wenn es für die Bewertung erforderlich ist.

(2) Die Aufgabenstellung kann praktische Teile enthalten (zum Beispiel: künstlerischer Vortrag, experimentelle Demonstration).

(3) Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf Inhalte eines Semesters beschränken und darf Themen der schriftlichen Prüfung nicht wiederholen.

(4) Nach Abschluss der Prüfung schlägt die Prüferin oder der Prüfer nach Beratung im Prüfungsausschuss die Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden über die Note mit einfacher Mehrheit.

(5) Werden in einem Studienfach oder Grundkurs eine schriftliche und eine mündliche Prüfung durchgeführt, bildet der Prüfungsausschuss ein Gesamtergebnis aus dem arithmetischen Mittel der schriftlichen und der mündlichen Leistung.

(6) Mit Zustimmung der zu prüfenden Kollegiatinnen und Kollegiaten kann der Prüfungsrat Kollegiatinnen oder Kollegiaten des zweiten Kollegjahres nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen. Die Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung ist ausgeschlossen.