Versionsverlauf


  • ab 01.08.2002 (aktuelle Fassung)

§ 42 APO-OS - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Amtliche Abkürzung
APO-OS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die zuständige Prüferin oder der zuständige Prüfer korrigiert und begutachtet die schriftliche Arbeit der Kollegiatin oder des Kollegiaten. Das Gutachten schließt mit einer Note ab.

(2) Jede Arbeit wird von einer oder einem vom Prüfungsrat beauftragten weiteren Lehrenden mit entsprechender Fachkompetenz beurteilt. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräfte einer anderen Schule mit der Zweitkorrektur beauftragen.

(3) Weichen die Beurteilungen in der abschließenden Bewertung voneinander ab, so beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsrats oder die obere Schulaufsichtsbehörde eine weitere Lehrende oder einen weiteren Lehrenden mit der Bewertung der Arbeit. Über die abschließende Bewertung der Arbeit wird im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss entschieden.