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  • ab 01.08.2002 (aktuelle Fassung)

§ 16 APO-OS - Gliederung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Amtliche Abkürzung
APO-OS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Ausbildungsjahre sind in je zwei Semester zu 20 Wochen unterteilt.

(2) Die Ausbildungsgänge gliedern sich in eine Eingangsphase (§ 17) und eine Hauptphase (§ 19). Die Eingangsphase umfasst zwei, die Hauptphase vier Semester. Am Ende des sechsten Semesters finden das Verfahren der Zulassung zur Abschlussprüfung und die Abschlussprüfung statt.