§ 2 APO-OS - Dauer des Bildungsgangs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
- Amtliche Abkürzung
- APO-OS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg dauert in der Regel drei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abschlussprüfung erlangen kann, muss das Kolleg verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Kollegiatin oder dem Kollegiaten zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs des Oberstufen-Kollegs durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.
(2) Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.