§ 29 HDSchG - Staatskirchenverträge
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 76-17
(1) 1 Art. 20 Satz 2 des Vertrages des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960 (GVBl. S. 54) und Art. V Satz 2 des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963 (GVBl. I S. 102) bleiben unberührt. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 3 und § 19 Abs. 2 finden insoweit keine Anwendung.
(2) Bei kircheneigenen Kulturdenkmälern ist die Kirchenleitung in den Verfahren nach den §§ 11 und 12 zu beteiligen.
(3) Bei Entscheidungen der Denkmalschutzbehörden sind bei Kulturdenkmälern, die der unmittelbaren Religionsausübung dienen, die von den Leitungen der Religionsgemeinschaften festgelegten religiösen Belange vorrangig zu berücksichtigen.