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  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 31 HDSchG - Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Amtliche Abkürzung
HDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
76-17

Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    den Umfang, in dem Fossilien als Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 Satz 3 geschützt werden sollen,

  2. 2.

    die Übertragung einzelner Zuständigkeiten der Obersten Denkmalschutzbehörde auf andere Behörden nach § 8 Abs. 2 Satz 1,

  3. 3.

    die Erfassung der Kulturdenkmäler nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1, 3 und 4,

  4. 4.

    Form und Führung des Denkmalverzeichnisses und seiner Auszüge nach § 10 Abs. 1 Satz 1,

  5. 5.

    die Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 Satz 2,

  6. 6.

    die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach § 20 und § 22 und

  7. 7.

    Grabungsschutzgebiete nach § 23 Abs. 1.