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  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 5 HDSchG - Denkmalfachbehörde

Bibliographie

Titel
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Amtliche Abkürzung
HDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
76-17

(1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.

(2) Die Denkmalfachbehörde erfüllt ihre Aufgaben nach § 1 Abs. 1 insbesondere, indem sie:

  1. 1.

    Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern bei Pflege, Untersuchung und Wiederherstellung berät und unterstützt,

  2. 2.

    als Trägerin öffentlicher Belange das Interesse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnimmt,

  3. 3.

    Kulturdenkmäler systematisch inventarisiert,

  4. 4.

    das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen führt,

  5. 5.

    Kulturdenkmäler wissenschaftlich untersucht und damit zur Erforschung der Landesgeschichte beiträgt,

  6. 6.

    Öffentlichkeitsarbeit leistet, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern.