§ 6 HDSchG - Landesdenkmalrat
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 76-17
(1) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister beruft zu ihrer oder seiner Beratung den Hessischen Landesdenkmalrat.
(2) Dem Hessischen Landesdenkmalrat sollen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Denkmalpflege und Denkmalschutz befassten Fachgebiete wie
- 1.
Kunstgeschichte,
- 2.
Archäologie,
- 3.
Architektur,
- 4.
Städtebau,
- 5.
Geschichte,
- 6.
Volkskunde und
- 7.
bildende Künste
angehören. Ihm sollen ferner je eine Vertreterin oder ein Vertreter
- 1.
des Hessischen Museumsverbandes,
- 2.
des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde,
- 3.
der Hochbauverwaltung des Landes Hessen,
- 4.
der evangelischen Kirchen,
- 5.
der katholischen Kirche,
- 6.
der Kommunalen Spitzenverbände,
- 7.
der Verbände der hessischen Haus- und Grundeigentümerinnen und -eigentümer,
- 8.
der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen,
- 9.
der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern und
- 10.
des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden in Hessen
angehören, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen.
(3) Die im Hessischen Landtag vertretenen politischen Parteien entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4) Vertreter der für Denkmalschutz, Umweltschutz, Landschaftspflege, Naturschutz und Raumordnung zuständigen oberen Landesbehörden sollen zu den Sitzungen des Denkmalrates eingeladen werden.
(5) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Hessischen Landesdenkmalrats, die die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit dem Landesdenkmalrat erlässt.
(6) Den Denkmalschutz oder die Denkmalpflege betreffende Verwaltungsvorschriften sollen mit dem Hessischen Landesdenkmalrat beraten werden.