§ 27 HDSchG - Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 76-17
(1) Soweit Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentums führen, hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann.
(2) 1 Die Grundsätze der Entschädigung bei der förmlichen Enteignung sind entsprechend anzuwenden. 2Enteignungsbegünstigt ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde. 3Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen sich an der Entschädigung im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit beteiligen.