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  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 26 HDSchG - Enteignung

Bibliographie

Titel
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Amtliche Abkürzung
HDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
76-17

(1) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen Stiftung zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit

  1. 1.

    ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,

  2. 2.

    ein Bodendenkmal wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann,

  3. 3.

    in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

(2) 1 Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung. 2Antragsberechtigt ist die Denkmalfachbehörde.