§ 26 HDSchG - Enteignung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 76-17
(1) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen Stiftung zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit
- 1.
ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,
- 2.
ein Bodendenkmal wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann,
- 3.
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
(2) 1 Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung. 2Antragsberechtigt ist die Denkmalfachbehörde.