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  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 18 HDSchG - Genehmigungspflichtige Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Amtliche Abkürzung
HDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
76-17

(1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon

  1. 1.

    zerstören oder beseitigen,

  2. 2.

    an einen anderen Ort verbringen,

  3. 3.

    umgestalten oder instand setzen,

  4. 4.

    mit Werbeanlagen versehen will.

(2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf ferner, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen,

  1. 1.

    wenn Gründe des Denkmalschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen,

  2. 2.

    wenn und soweit ihre Ablehnung der Eigentümerin oder dem Eigentümer wirtschaftlich unzumutbar wäre oder

  3. 3.

    wenn überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen.

(4) 1 Eine Maßnahme in einer Gesamtanlage ist zu genehmigen, wenn sie diese in Substanz oder Wirkung nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. 2Wenn das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Maßnahme entgegenstehenden Gründen des Denkmalschutzes überwiegt, ist die Maßnahme zu genehmigen.

(5) Soweit in ein Kulturdenkmal eingegriffen wird, hat der Veranlasser des Eingriffs im Rahmen des Zumutbaren die Kosten zu tragen, die für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung oder Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen.