§ 17 HDSchG - Zugang zu Kulturdenkmälern
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 76-17
1 Kulturdenkmäler sollen der Öffentlichkeit so weit wie möglich zugänglich gemacht werden, wenn der öffentliche Zutritt zugemutet werden kann. 2Die Denkmalfachbehörde soll in solchen Fällen Vereinbarungen über den freien Zutritt treffen; dies gilt insbesondere dann, wenn für die Erhaltung des Denkmals öffentliche Mittel aufgewendet werden oder aufgewendet worden sind.