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  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 15 HDSchG - Nutzung von Kulturdenkmälern

Bibliographie

Titel
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Amtliche Abkürzung
HDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
76-17

Werden Kulturdenkmäler nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, sollen die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Nutzung anstreben, die einen möglichst weitgehenden Erhalt der Substanz auf die Dauer gewährleistet.