§ 12 HDSchG - Bewegliche Kulturdenkmäler
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 76-17
(1) Als bewegliche Kulturdenkmäler können in das Denkmalverzeichnis eingetragen werden:
- 1.
Zubehör eines unbeweglichen Kulturdenkmals, das mit diesem eine Sachgesamtheit nach § 2 Abs. 1 bildet,
- 2.
Gegenstände, deren Zugehörigkeit zu einem bestimmten Ort historisch begründet ist und deren Verbleib an Ort und Stelle im öffentlichen Interesse liegt, und
- 3.
Dokumente und Sammlungen, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 erfüllen.
(2) 1 Eine bewegliche Sache wird durch Eintrag in das Denkmalverzeichnis Kulturdenkmal. 2National wertvolles Kulturgut nach § 2 Abs. 5 gilt als im Denkmalverzeichnis eingetragen.
(3) Vor einer Eintragung nach Abs. 1 ist die Eigentümerin oder der Eigentümer zu hören und von der Vornahme einer Eintragung unverzüglich zu unterrichten.
(4) 1 Eine Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht mehr vorliegen. 2Hiervon ist die Eigentümerin oder der Eigentümer unverzüglich zu unterrichten.