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  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 12 HDSchG - Bewegliche Kulturdenkmäler

Bibliographie

Titel
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Amtliche Abkürzung
HDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
76-17

(1) Als bewegliche Kulturdenkmäler können in das Denkmalverzeichnis eingetragen werden:

  1. 1.

    Zubehör eines unbeweglichen Kulturdenkmals, das mit diesem eine Sachgesamtheit nach § 2 Abs. 1 bildet,

  2. 2.

    Gegenstände, deren Zugehörigkeit zu einem bestimmten Ort historisch begründet ist und deren Verbleib an Ort und Stelle im öffentlichen Interesse liegt, und

  3. 3.

    Dokumente und Sammlungen, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 erfüllen.

(2) 1 Eine bewegliche Sache wird durch Eintrag in das Denkmalverzeichnis Kulturdenkmal. 2National wertvolles Kulturgut nach § 2 Abs. 5 gilt als im Denkmalverzeichnis eingetragen.

(3) Vor einer Eintragung nach Abs. 1 ist die Eigentümerin oder der Eigentümer zu hören und von der Vornahme einer Eintragung unverzüglich zu unterrichten.

(4) 1 Eine Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht mehr vorliegen. 2Hiervon ist die Eigentümerin oder der Eigentümer unverzüglich zu unterrichten.