Versionsverlauf


  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 8 HDSchG - Zuständigkeiten der Denkmalschutzbehörden

Bibliographie

Titel
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Amtliche Abkürzung
HDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
76-17

(1) Für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes sind die Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) 1 Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern, die im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen stehen, entscheidet die Oberste Denkmalschutzbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. 2 § 13 Abs. 2 und die §§ 14, 26 und 27 finden auf Kulturdenkmäler im Eigentum des Landes Hessen keine Anwendung.