§ 24 HDSchG - Nutzungsbeschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 76-17
(1) Die Oberste Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, in dem sich Bodendenkmäler befinden.
(2) 1 Die Beschränkung nach Abs. 1 ist auf Ersuchen der Obersten Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen. 2Berechtigter ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde.