Versionsverlauf


  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 13 HDSchG - Erhaltungspflicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Amtliche Abkürzung
HDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
76-17

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Unterhaltungspflichtige von Kulturdenkmälern sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln.

(2) Das Land sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bei.