§ 3 HDSchG - UNESCO-Welterbe
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 76-17
(1) Das UNESCO-Welterbe in Hessen steht unter dem besonderen Schutz des Landes.
(2) Die Denkmalfachbehörde nimmt die dem Land Hessen obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem UNESCO-Welterbe wahr, soweit Welterbestätten nach § 2 Kulturdenkmäler sind und Aufgaben nicht von der Obersten Denkmalschutzbehörde wahrgenommen werden.