§ 1 BesG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Besoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BesG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.