§ 16 ThürRiStAG - Bildung von Vertretungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Als Vertretungen der Richter werden errichtet:
- 1.
ein gemeinsamer Präsidialrat nach § 30 Abs. 1 und 2 für die Beteiligung an Personalangelegenheiten nach § 30 Abs. 3 sowie
- 2.
Richterräte nach § 34 für die Beteiligung nach den §§ 40 bis 45.
(2) Als Vertretungen der Staatsanwälte werden Staatsanwaltsräte nach § 35 errichtet.
(3) Als gemeinsame Vertretung der Richter und Staatsanwälte wird bei der obersten Dienstbehörde ein Landesrichter- und Staatsanwaltsrat nach § 36 errichtet.