§ 55 GO - Aktuelle Stunde
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Eine Fraktion kann zu einem bestimmt bezeichneten Gegenstand der Landespolitik von allgemeinem und aktuellem Interesse eine Aktuelle Debatte im Rahmen der Aktuellen Stunde beantragen. Ist ein Beratungsgegenstand in Form eines Antrags, einer Beschlussempfehlung oder einer Großen Anfrage bereits in die Tagesordnung der laufenden Plenarwoche aufgenommen, so ist eine Aktuelle Debatte hierüber nicht zulässig. Die Aktuelle Debatte muss spätestens in der Präsidiumssitzung vor der Plenarwoche unter Nennung des Themas beantragt werden. Das Thema der Aktuellen Debatte kann noch bis zum Montag der Plenarwoche, 12:00 Uhr, geändert werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen, die oder der ihn unverzüglich den Fraktionen und der Staatsregierung zur Kenntnis bringt.
(2) In einer Plenarwoche finden bei Bedarf bis zu zwei Aktuelle Stunden statt. Jede Fraktion kann eine Aktuelle Debatte beantragen. In der Aktuellen Stunde können höchstens drei Aktuelle Debatten durchgeführt werden.
(3) In der Aktuellen Stunde steht den Fraktionen insgesamt eine Redezeit von einer Stunde zur Verfügung. Sind zwei Aktuelle Debatten beantragt, verlängert sich die Redezeit der Fraktionen auf zwei Stunden. Sind drei Aktuelle Debatten beantragt, verlängert sich die Redezeit der Fraktionen auf drei Stunden.
(4) Über die Verteilung der ihnen zur Verfügung stehenden Redezeiten auf die einzelnen Aktuellen Debatten entscheiden die Fraktionen. Die Redezeit der Staatsregierung wird auf die Dauer der Aktuellen Stunde nicht angerechnet.
(5) In der Aktuellen Debatte dürfen die einzelnen Redebeiträge fünf Minuten nicht überschreiten. Eine Rednerin oder ein Redner kann jedoch in der Aktuellen Debatte mehrfach das Wort ergreifen. Redebeiträge werden in freier Rede gehalten. Die Verwendung von Manuskripten zur Unterstützung der Rednerin oder des Redners ist zulässig; jedoch dürfen keine vorgefertigten Redebeiträge verlesen werden. Ergreift die Staatsregierung das Wort für mehr als zehn Minuten, erhält auf Antrag einer Fraktion eines ihrer Mitglieder Gelegenheit, fünf Minuten ohne Anrechnung auf die ihr zur Verfügung stehende Zeit zu sprechen. In diesem Fall verlängert sich die Dauer der Aktuellen Stunde um die zusätzlich in Anspruch genommene Zeit.
(6) Beschlüsse zur Sache werden in der Aktuellen Debatte nicht gefasst.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)