§ 5 GemHV - Einzelpläne
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
- Amtliche Abkürzung
- GemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-7
(1) Die Einzelpläne, ihre Abschnitte und Unterabschnitte sind nach Aufgabenbereichen zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt und Unterabschnitt ist ein Teilabschluss zu bilden.
(2) Innerhalb der Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte sind die Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen.
(3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach dem vom Minister des Innern erlassenen Gliederungs- und Gruppierungsplan.
(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahmen- und Ausgabenansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorausgegangenen Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte voraussichtliche Ausgabenbedarf (§ 9 Abs. 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Mittel.