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§ 15e BesG - Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R
(Regelung zur Ersetzung des § 38 des Bundesbesoldungsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Besoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BesG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

Das Grundgehalt der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung R nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Danach erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 15b Absatz 1 Satz 2 bis 7, Absatz 3 bis 8, §§ 15c und 15d gelten entsprechend.