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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1)

Bibliographie

Titel
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Redaktionelle Abkürzung
GG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
100-1

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481)

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.

Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.

Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:

Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,

von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk

  1. in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern,

um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben,

kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.

Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.

Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
I.
Die Grundrechte1 - 19
II.
Der Bund und die Länder20 - 37
III.
Der Bundestag38 - 49
IV.
Der Bundesrat50 - 53
IVa.
Gemeinsamer Ausschuß53a
V.
Der Bundespräsident54 - 61
VI.
Die Bundesregierung62 - 69
VII.
Die Gesetzgebung des Bundes70 - 82
VIII.
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung83 - 91
VIIIa.
Gemeinschaftsaufgaben91a, 91b
IX.
Die Rechtsprechung92 - 104
X.
Das Finanzwesen104a - 115
Xa.
Verteidigungsfall115a - 115l
XI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen116 - 146

(1) Amtl. Anm.:

Das Grundgesetz gilt im Saarland gem. § 1 Abs. 1 G v. 23.12.1956 101-2