§ 13 GO GemAussch - Beschlussmehrheiten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
- Redaktionelle Abkürzung
- GO GemAussch
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-6
(1) Der Gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Grundgesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Schlussabstimmungen über Gesetze ist das Ergebnis der Abstimmung durch Zählen der Stimmen festzustellen.