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  • ab 13.08.1969 (aktuelle Fassung)

§ 13 GO GemAussch - Beschlussmehrheiten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Redaktionelle Abkürzung
GO GemAussch
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-6

(1) Der Gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Grundgesetz etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Schlussabstimmungen über Gesetze ist das Ergebnis der Abstimmung durch Zählen der Stimmen festzustellen.