§ 1 LPrG M-V - Freiheit der Presse
Bibliographie
- Titel
- Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LPrG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2250-1
(1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.
(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.
(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.