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  • ab 12.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 20b HVSG - Informationsübermittlung an sonstige inländische öffentliche Stellen (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG)
Amtliche Abkürzung
HVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
18-7

(1) Das Landesamt darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten an sonstige inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn eine gesetzliche Regelung, die den Schutz eines der in § 20 genannten Rechtsgüter bezweckt, eine Mitwirkung des Landesamts vorsieht und die Datenübermittlung im Einzelfall erforderlich ist

  1. 1.

    zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person

    1. a)

      im Rahmen eines Erlaubniserteilungsverfahrens auf Ersuchen der überprüfenden Stelle oder

    2. b)

      zur Erfüllung einer gesetzlichen Nachberichtspflicht, wenn dem Landesamt im Nachhinein Informationen bekannt werden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der betreffenden Person von Bedeutung sind,

  2. 2.

    zur Prüfung der Frage, ob von der betroffenen Person oder Organisation eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, oder ob gegen diese Person oder Organisation sonstige Sicherheitsbedenken bestehen,

    1. a)

      auf Ersuchen der überprüfenden Stelle oder

    2. b)

      zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterrichtungspflicht, wenn nachträglich sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die überprüfte Person bekannt werden.

(2) Das Landesamt darf von sich aus mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten an sonstige inländische öffentliche Stellen zum Schutz eines der in § 20 genannten Rechtsgüter übermitteln, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(3) Das Landesamt darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten an Vereinsverbotsbehörden im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), übermitteln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Informationsübermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes im Einzelfall erforderlich ist.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts *)

Vom 19. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 53)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 20a Satz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes vom 20. Juli 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Seite 614) verstößt, soweit er auf § 20a Satz 3 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nimmt, gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.

  2. 2.
  3. 3.

    Bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2025 gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit folgenden Maßgaben fort:

    1. a)

      Technische Mittel nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz dürfen, soweit kein Fall des § 9 Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz vorliegt, nur zur punktuellen und nicht längerfristigen Nachverfolgung der Bewegungen des Mobilfunkendgerätes einer beobachteten Person eingesetzt werden.

    2. b)
    3. c)

      Für besondere Auskunftsersuchen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummern 2 bis 5 Hessisches Verfassungsschutzgesetz sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummern 1 und 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz müssen auch tatsächliche Anhaltpunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann.

    4. d)

      Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangter personenbezogener Daten nach § 20b Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz an inländische öffentliche Stellen, die über operative Anschlussbefugnisse verfügen, ist nur zulässig, wenn eine mindestens konkretisierte Gefahr vorliegt.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu FFN 18-7