§ 5 GeschO - Schlussberatung und Schlussabstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- GeschO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Ist die Rednerliste erschöpft und meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklärt der Präsident des Bundestages die Beratung für geschlossen.
(2) Über einen Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung, der von 30 anwesenden Abgeordneten gestellt wird, darf nur abgestimmt werden, wenn ihm der Bundesrat nicht mit der Mehrheit seiner Stimmen widerspricht.
(3) Die Schlussabstimmung erfolgt in gemeinsamer Sitzung. Zuerst stimmt der Bundestag, dann der Bundesrat ab.
(4) Für die Zustimmung des Bundesrates ist die Mehrheit seiner Stimmen erforderlich, sofern nicht nach dem Grundgesetz eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist.
(5) Lehnt der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss, der nicht seiner Zustimmung bedarf, ab, so wird die Beratung wieder eröffnet. Der Bundestag kann das Gesetz mit der Mehrheit seiner Mitglieder bestätigen.