§ 9 IngG LSA - Bezeichnung "Beratender Ingenieur"
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Die Bezeichnung "Beratender Ingenieur" darf führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieure eines Bundeslandes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen oder wer zum Führen dieser Bezeichnung nach § 10 berechtigt ist.
(2) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Beratender Ingenieur" zu führen.
(3) § 2 Abs. 7 gilt entsprechend.