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§ 88 BWG - Mündliche Verhandlung, Bestellung von Bevollmächtigten

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die zuständige Behörde hat mit den Beteiligten über den Antrag und die erhobenen Einwendungen mündlich zu verhandeln, es sei denn, dass der Antrag offensichtlich unzulässig oder der Antrag unvollständig oder mangelhaft ist und der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist ergänzt.

(2) Für das Verfahren kann von Amts wegen ein Vertreter bestellt werden:

  1. 1.

    für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen;

  2. 2.

    bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Pflichten;

  3. 3.

    für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiss ist;

  4. 4.

    für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist;

  5. 5.

    für Beteiligte, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes wohnen und einer Aufforderung der zuständigen Behörde nicht nachgekommen sind, innerhalb bestimmter Frist einen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen.

(3) Ein nach Absatz 2 bestellter Vertreter ist zu entlassen, wenn der Grund für seine Bestellung weggefallen ist. Die Vertretungsmacht des bestellten Vertreters endet mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Mitteilung über seine Entlassung zugeht.