Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG)
- Amtliche Abkürzung
- HVSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 18-7
in der Fassung vom 12. Juli 2023 (GVBl. S. 614) (1)(2)
INHALTSÜBERSICHT | §§ |
---|---|
ERSTER TEIL | |
Organisation und Aufgaben des Landesamts | |
Organisation des Landesamts | 1 |
Aufgaben des Landesamts | 2 |
Begriffsbestimmungen | 3 |
ZWEITER TEIL | |
Befugnisse des Landesamts | |
Informationserhebung | 4 |
Informationserhebung mit nachrichtendienstlichen Mitteln | 5 |
Gerichtliche Kontrolle | 5a |
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und der Telekommunikation | 6 |
Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung | 7 |
Verfahren bei Maßnahmen nach § 7 | 8 |
Ortung von Mobilfunkendgeräten | 9 |
Besondere Auskunftsersuchen | 10 |
Observation | 11 |
Verdeckte Mitarbeiterinnen und Verdeckte Mitarbeiter | 12 |
Vertrauensleute | 13 |
Schranken nachrichtendienstlicher Mittel | 14 |
DRITTER TEIL | |
Verarbeitung personenbezogener Daten | |
Geltung datenschutzrechtlicher Vorschriften | 15 |
Speicherung, Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung | 16 |
Zweckbindung | 17 |
Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an das Landesamt | 18 |
Informationsübermittlung durch das Landesamt an übergeordnete Behörden und Aufklärung der Öffentlichkeit | 19 |
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt an andere Stellen | 19a |
Informationsübermittlung durch das Landesamt an Polizeibehörden sowie zum Einsatz operativer Zwangsbefugnisse | 20 |
Informationsübermittlung durch das Landesamt an Strafverfolgungsbehörden | 20a |
Informationsübermittlung an sonstige inländische öffentliche Stellen | 20b |
Informationsübermittlung durch das Landesamt an öffentliche Stellen zu arbeits- und dienstrechtlichen Zwecken | 20c |
Informationsübermittlung durch das Landesamt an ausländische öffentliche Stellen | 21 |
Informationsübermittlung durch das Landesamt an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs | 22 |
Übermittlungsverbote | 23 |
Minderjährigenschutz | 24 |
Nachberichtspflicht | 25 |
Auskunft | 26 |
Dateianordnungen | 27 |
VIERTER TEIL | |
Schlussvorschriften | |
Einschränkung von Grundrechten | 28 |
Aufhebung bisherigen Rechts | 29 |
Inkrafttreten | 30 |
PRÄAMBEL
Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Er ist Dienstleister der Demokratie und hält insbesondere die analytischen Kompetenzen zur Beurteilung jener Gefahren vor, die Demokratie und Menschenrechten durch extremistische Bestrebungen drohen. Er tauscht sich mit Wissenschaft und Gesellschaft aus. Hierzu gehört auch der öffentliche Diskurs. Er berücksichtigt gesellschaftliche Vielfalt und gesellschaftliche Entwicklungen.
Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes *(2)
Vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 614)
Aufgrund des Art. 8a des Gesetzes zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften und zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in der vom 12. Juli 2023 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
FFN 18-7
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts *)
Vom 19. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 53)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
- 1.
§ 20a Satz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes vom 20. Juli 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Seite 614) verstößt, soweit er auf § 20a Satz 3 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nimmt, gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.
- 2.
§ 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie § 20a Satz 1, soweit er auf § 20a Satz 2 Buchstabe b Bezug nimmt, und § 20b Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz sowie § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz, soweit sie auf § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nehmen, sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
- 3.
Bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2025 gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit folgenden Maßgaben fort:
- a)
Technische Mittel nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz dürfen, soweit kein Fall des § 9 Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz vorliegt, nur zur punktuellen und nicht längerfristigen Nachverfolgung der Bewegungen des Mobilfunkendgerätes einer beobachteten Person eingesetzt werden.
- b)
Soweit § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummern 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz auf § 3 Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nehmen, sind Maßnahmen nur zulässig, wenn § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 4 Hessisches Verfassungsschutzgesetz als Regelbeispiele des § 3 Absatz 2 Satz 1 HVSG verstanden werden.
- c)
Für besondere Auskunftsersuchen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummern 2 bis 5 Hessisches Verfassungsschutzgesetz sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummern 1 und 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz müssen auch tatsächliche Anhaltpunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann.
- d)
Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangter personenbezogener Daten nach § 20b Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz an inländische öffentliche Stellen, die über operative Anschlussbefugnisse verfügen, ist nur zulässig, wenn eine mindestens konkretisierte Gefahr vorliegt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Zu FFN 18-7