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Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG)

Bibliographie

Titel
Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG)
Amtliche Abkürzung
HVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
18-7

in der Fassung vom 12. Juli 2023 (GVBl. S. 614) (1)(2)

INHALTSÜBERSICHT§§
ERSTER TEIL
Organisation und Aufgaben des Landesamts
Organisation des Landesamts1
Aufgaben des Landesamts2
Begriffsbestimmungen3
ZWEITER TEIL
Befugnisse des Landesamts
Informationserhebung4
Informationserhebung mit nachrichtendienstlichen Mitteln5
Gerichtliche Kontrolle5a
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und der Telekommunikation6
Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung7
Verfahren bei Maßnahmen nach § 78
Ortung von Mobilfunkendgeräten9
Besondere Auskunftsersuchen10
Observation11
Verdeckte Mitarbeiterinnen und Verdeckte Mitarbeiter12
Vertrauensleute13
Schranken nachrichtendienstlicher Mittel14
DRITTER TEIL
Verarbeitung personenbezogener Daten
Geltung datenschutzrechtlicher Vorschriften15
Speicherung, Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung16
Zweckbindung17
Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an das Landesamt18
Informationsübermittlung durch das Landesamt an übergeordnete Behörden und Aufklärung der Öffentlichkeit19
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt an andere Stellen19a
Informationsübermittlung durch das Landesamt an Polizeibehörden sowie zum Einsatz operativer Zwangsbefugnisse20
Informationsübermittlung durch das Landesamt an Strafverfolgungsbehörden20a
Informationsübermittlung an sonstige inländische öffentliche Stellen20b
Informationsübermittlung durch das Landesamt an öffentliche Stellen zu arbeits- und dienstrechtlichen Zwecken20c
Informationsübermittlung durch das Landesamt an ausländische öffentliche Stellen21
Informationsübermittlung durch das Landesamt an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs22
Übermittlungsverbote23
Minderjährigenschutz24
Nachberichtspflicht25
Auskunft26
Dateianordnungen27
VIERTER TEIL
Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten28
Aufhebung bisherigen Rechts29
Inkrafttreten30

PRÄAMBEL

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Er ist Dienstleister der Demokratie und hält insbesondere die analytischen Kompetenzen zur Beurteilung jener Gefahren vor, die Demokratie und Menschenrechten durch extremistische Bestrebungen drohen. Er tauscht sich mit Wissenschaft und Gesellschaft aus. Hierzu gehört auch der öffentliche Diskurs. Er berücksichtigt gesellschaftliche Vielfalt und gesellschaftliche Entwicklungen.

Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes *(2)

Vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 614)

Aufgrund des Art. 8a des Gesetzes zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften und zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in der vom 12. Juli 2023 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

FFN 18-7

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts *)

Vom 19. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 53)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 20a Satz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes vom 20. Juli 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Seite 614) verstößt, soweit er auf § 20a Satz 3 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nimmt, gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.

  2. 2.
  3. 3.

    Bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2025 gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit folgenden Maßgaben fort:

    1. a)

      Technische Mittel nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz dürfen, soweit kein Fall des § 9 Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz vorliegt, nur zur punktuellen und nicht längerfristigen Nachverfolgung der Bewegungen des Mobilfunkendgerätes einer beobachteten Person eingesetzt werden.

    2. b)
    3. c)

      Für besondere Auskunftsersuchen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummern 2 bis 5 Hessisches Verfassungsschutzgesetz sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummern 1 und 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz müssen auch tatsächliche Anhaltpunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann.

    4. d)

      Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangter personenbezogener Daten nach § 20b Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz an inländische öffentliche Stellen, die über operative Anschlussbefugnisse verfügen, ist nur zulässig, wenn eine mindestens konkretisierte Gefahr vorliegt.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu FFN 18-7