§ 365 LAG - Altsparerregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
1Über die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich von Sparerschäden hinaus wird bis zum 31. März 1953 eine weiter gehende gesetzliche Regelung zum Ausgleich von Verlusten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) an Altsparanlagen eingetreten sind, getroffen werden (Altsparergesetz). 2Hierfür werden Mittel vom Bund zur Verfügung gestellt werden.