§ 46 ThürSchulG - Religionsunterricht und Ethikunterricht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Religionsunterricht und Ethikunterricht sind in den staatlichen Schulen ordentliche Lehrfächer. Ausnahmen für Fachschulen und Höhere Berufsfachschulen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(2) Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach für alle Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder der Religionsgemeinschaften erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts bedürfen die Lehrer der Berufung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Eltern oder die Schüler, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Näheres wird durch Vertrag zwischen dem Land Thüringen und den betreffenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften geregelt.
(3) Auf Wunsch der Eltern können Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht teilnehmen, wenn die Zustimmung der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft vorliegt; dies gilt entsprechend für Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach nicht eingerichtet ist. Sofern Schüler das 14. Lebensjahr vollendet haben, entscheiden sie an Stelle der Eltern selbst.
(4) Der weltanschaulich neutrale Ethikunterricht ist ordentliches Lehrfach für alle Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören und die auch nicht gemäß Absatz 3 am Religionsunterricht teilnehmen. Der Ethikunterricht dient dem kritischen Verständnis von gesellschaftlich wirksamen Wertvorstellungen und Normen als Grundlage verantwortlichen Urteilens und Handelns. Sein Inhalt orientiert sich an den sittlichen Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz niedergelegt sind. Im Übrigen berücksichtigt er die Pluralität der Bekenntnisse und Weltanschauungen.
(5) Schüler, die gemäß Absatz 2 Satz 5 nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nehmen am Ethikunterricht teil.