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  • ab 06.08.1991 (aktuelle Fassung)

§ 1 TPG - Freiheit der Presse

Bibliographie

Titel
Thüringer Pressegesetz (TPG)
Amtliche Abkürzung
TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
225-2

(1) Die Presse ist frei. Sie ist der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung verpflichtet.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen wie Zensur oder das vertragswidrige Verweigern von Druck und Vertrieb eines Presseerzeugnisses sind verboten.

(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.