§ 9 TPG - Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Pressegesetz (TPG)
- Amtliche Abkürzung
- TPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 225-2
(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer:
- 1.seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat;
- 2.infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt;
- 3.nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist;
- 4.wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Landesverwaltungsamt in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.