§ 6 LBG - Vorbereitungsdienst (zu § 4 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden kann. Auf die Auszubildenden sind die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes mit Ausnahme seines § 38, des Landesdisziplinargesetzes (LDG), des Landespersonalvertretungsgesetzes und dieses Gesetzes mit Ausnahme seiner §§ 51 und 66 entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 - 547 -) in der jeweils geltenden Fassung abzugeben.
(3) Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, so kann er auf Antrag der oder des Auszubildenden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass neben § 38 auch § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Anwendung finden. In ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis nach Satz 1 darf nicht aufgenommen werden, wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in strafbarer Weise bekämpft. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.