§ 40 APO-S I - Hauptschulabschluss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Für das Verfahren bei der Vergabe des Hauptschulabschlusses gilt § 50 Schulgesetz NRW entsprechend; ein Abschlussverfahren nach dem Abschnitt 5 dieser Verordnung findet nicht statt.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder des Bildungsgangs der Hauptschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Hauptschulabschluss.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Hauptschulabschluss, wenn die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und 2) erfüllt sind.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Bildungsgänge der Realschule oder des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Bildungsgänge der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Hauptschulabschluss. Dies gilt auch für den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses an der Realschule und dem Gymnasium. Im Fall der Nichtversetzung erwirbt die Schülerin oder der Schüler diesen Abschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und 2) erfüllt.