§ 46c APO-OS - Leistungsnachweise und Leistungsbewertung im Sommersemester 2021
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
- Amtliche Abkürzung
- APO-OS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Wenn es aufgrund von Zeiten des Distanzunterrichts organisatorisch erforderlich ist, können sich Leistungsnachweise gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 auch auf außerhalb des Unterrichts zu erbringende selbstständige Leistungen stützen und die Zahl der im Sommersemester 2021 zu erbringenden Leistungsnachweise gemäß § 20 Absatz 4 kann auf folgende Mindestbedingungen reduziert werden:
In den verschiedenen Unterrichtsarten sind mindestens folgende Leistungsnachweise
zu erbringen:
- 1.
in den Kursen der Studienfächer mindestens je drei Leistungsnachweise, davon mindestens je ein schriftlicher und einer mündlich. Ein schriftlicher Leistungsnachweis muss eine Klausur sein,
- 2.
in den Grund-, Basis- und Fremdsprachenkursen mindestens je zwei Leistungsnachweise, davon je mindestens eine Klausur und ein mündlicher Leistungsnachweis,
- 3.
in den Brückenkursen mindestens ein Leistungsnachweis und
- 4.
in den Projekten mindestens ein Leistungsnachweis.
§ 26 Absatz 5 findet keine Anwendung.
(2) Die Schule entscheidet anhand der organisatorischen Möglichkeiten und Umstände im Einzelfall, ob Leistungsnachweise, die Kollegiatinnen und Kollegiaten aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht haben, nachzuholen sind.
(3) Kollegiatinnen und Kollegiaten im vierten Semester, die Lehrveranstaltungen nicht bestanden haben und bei denen gemäß § 24 Absatz 2 erhebliche Rückstände erkennbar sind, erhalten in analoger Anwendung von § 18 Absatz 3 die Möglichkeit zur Nachprüfung.