§ 44d APO-S I - Berücksichtigung von Minderleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
§ 7 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass Minderleistungen, die von der Note im Halbjahreszeugnis abweichen, in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden (§ 50 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der für das Schuljahr 2020/2021 geltenden Fassung). Dies gilt auch, wenn eine Benachrichtigung gemäß § 50 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW erfolgt ist. Hätte eine Benachrichtigung für mehrere Fächer erfolgen müssen, so bleibt nur eine nicht ausreichende Leistung unberücksichtigt. Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung alle Minderleistungen berücksichtigt.