§ 44d APO-S I - Abschlüsse und Berechtigungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) §§ 30 bis 39 finden keine Anwendung. An die Stelle des Abschlussverfahrens tritt je eine von der Lehrkraft gestellte schriftliche Prüfungsarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch.
(2) Die Noten im Zeugnis am Ende der Klasse 10 beruhen auf den schulischen Leistungen in allen Fächern im gesamten Schuljahr einschließlich der Leistungen in den schriftlichen Prüfungsarbeiten nach Absatz 1.
(3) Die Klassenkonferenz als Abschlusskonferenz stellt auf Grund der schulischen Leistungen gemäß Absatz 2 fest, welchen Abschluss und welche Berechtigung gemäß §§ 41 bis 43 die Schülerin oder der Schüler erworben hat.