§ 76 GO - Zutritt zum Sitzungssaal
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Der Aufenthalt im Sitzungssaal ist anderen Personen als Mitgliedern des Landtags, Mitgliedern und Beauftragten der Staatsregierung sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)